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§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts

Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind;
  2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
  3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
  4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.

und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
zum iMpressuM
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