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§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

Ferner sind im Anhang anzugeben:
  1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
    1. der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
    2. der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
  2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, soferns ich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
  3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nichtin der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 anzugeben sind; sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;
  4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
  5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grundsteuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten, nach § 273 gebildet wurde; ferner das Ausmaß erheblicher künftiger Belastungen,die sich aus einer solchen Bewertung ergeben;
  6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnisder gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentlicheErgebnis belasten;
  7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
  8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens

  9. (§ 275 Abs. 3)
    1. der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach

    2. § 275 Abs. 2 Nr. 5,
    3. der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach

    4. § 275 Abs. 2 Nr. 6,
  10. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe

    1. die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluß angegeben worden sind;
    2. die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezügeund Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichnetenOrgane und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechendanzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildetenRückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften aufPensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildetenRückstellungen anzugeben;
    3. die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahrzurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
  11. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
  12. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestensden fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhedes Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesteze sentsprechend anzuwenden;
  13. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
  14. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die Gründe für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts;
  15. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind.

und nun

lieber zurücktreten
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