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§ 279 HGB Nichtanwendung von Vorschriften. Abschreibungen

(1) 1 § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. 2 § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.

(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steurrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben.


und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
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