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§ 279 HGB Nichtanwendung von Vorschriften. Abschreibungen(1) 1 § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. 2 § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steurrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben. |
und nunlieber zurücktretender die das central theme doch noch eintreten zum iMpressuM hoMe www.prisac.de eMil prisac@gmx.de |