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§ 271 HGB Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

(1) 1 Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen. 2 Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. 3 Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteilean einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. 4 Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. 5 Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.

(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mütter- oder Tochtunternehmen (§290)in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmenden am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach §291 oder nach ein der nach §292 erlassenen Rechtsverordnung aufgestellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach §295 oder § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.


und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
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