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§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung

(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß
(§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2 Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
3 Kleine Kapitalgesellschaften (§267 Abs.1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfenden Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.

(2) 1 Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaften hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. 2 Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angabenzu machen.


und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
zum iMpressuM
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