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§ 256 HGB Bewertungsvereinfachung1 Soweit es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.2 § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar. |
und nunlieber zurücktretender die das central theme doch noch eintreten zum iMpressuM hoMe www.prisac.de eMil prisac@gmx.de |