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§ 256 HGB Bewertungsvereinfachung

1 Soweit es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
2 § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
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