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§ 254 HGB Steuerrechtliche Abschreibungen

1 Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. 2 §253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

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