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§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsvorschriften

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegestände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
  1. Die Wertansätze in der Eröffnugsbilanz des Geschäftsjahrsmüssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
  2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeitauszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheitenentgegenstehen.
  3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
  4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
  5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängigvon den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschlußzu berücksichtigen.
  6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

und nun

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