pri |
§ 251 HGB Haftungsverhältnisse1 Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseiten auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden.2 Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. |
und nunlieber zurücktretender die das central theme doch noch eintreten zum iMpressuM hoMe www.prisac.de eMil prisac@gmx.de |