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§ 250 HGB Rechnungsabgrenzungsposten(1) 1 Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. 2 Ferner dürfen ausgewiesen werden
(3) 1 Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. 2 Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeiten verteilt werden können. |
und nunlieber zurücktretender die das central theme doch noch eintreten zum iMpressuM hoMe www.prisac.de eMil prisac@gmx.de |