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§ 247 HGB Inhalt einer Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) 1 Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanzgebildet werden. 2 Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen, und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. 3 Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht.


und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
zum iMpressuM
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