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§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung

(1) 1 Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbesund für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. 2 Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechen anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahr seine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.


und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
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