pri |
§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung(1) 1 Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbesund für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. 2 Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechen anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahr seine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß. |
und nunlieber zurücktretender die das central theme doch noch eintreten zum iMpressuM hoMe www.prisac.de eMil prisac@gmx.de |